Ice, Fresh & Kühlstoffe
Sachinformation für erwachsene Leserinnen und Leser in Deutschland
E-Liquid Ice oder Fresh: Kühlstoffe richtig einordnen
Kurzantwort: „Ice“ und „Fresh“ beschreiben bei E-Liquids eine Kälte- oder Frischeassoziation, keine vollständige Zutatenliste. Die BfR-Stellungnahme Nr. 052/2026 bewertet die synthetischen Kühlstoffe WS-23, WS-3 und WS-5, verweist auf eine begrenzte Datenlage beim Einatmen und rät von der Verwendung dieser betrachteten Kühlstoffe in E-Liquids ab. Ein Produktname allein beweist jedoch nicht, ob einer dieser Stoffe enthalten ist.[1]

1. Was „Ice“ und „Fresh“ bei E-Liquids bedeuten
Ice und Fresh sind sensorische Produktbegriffe, keine vollständige chemische Beschreibung. Sie können eine erwartete Kälte- oder Frischeassoziation vermitteln. Daraus folgt jedoch weder die vollständige Zusammensetzung noch die Anwesenheit oder Abwesenheit eines bestimmten Kühlstoffs. Für ein konkretes Produkt sind Inhaltsstoffangabe, Nikotinhinweis und produktspezifische Informationen aussagekräftiger als ein Name.[2]
2. Was das BfR zu WS-23, WS-3 und WS-5 sagt
Die aktuelle BfR-Stellungnahme vom 2. Oktober 2026 bezieht sich ausdrücklich auf die synthetischen Kühlstoffe WS-23, WS-3 und WS-5. Das BfR beschreibt die Datenlage zu möglichen gesundheitlichen Risiken als sehr begrenzt, insbesondere für Auswirkungen beim Einatmen. Die aktualisierte Bewertung hält fest, dass ein Gesundheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann, und rät von der Verwendung der betrachteten Kühlstoffe in E-Liquids ab.[1]
Diese Aussage sollte präzise gelesen werden: Sie überträgt sich nicht automatisch auf jede Fruchtnote, jedes Mentholprodukt oder jede Bezeichnung mit Ice/Fresh. Sie gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Namen eines einzelnen Produkts auf eine konkrete Zutat zu schließen.
Bewerteter Umfang: WS-23, WS-3 und WS-5 – nicht pauschal „alle Aromen“.[1]
Datenlage: Das BfR nennt besonders bei der inhalativen Toxizität Forschungslücken.[1]
Empfehlung: Von der Verwendung der betrachteten Kühlstoffe in E-Liquids wird abgeraten.[1]

3. Warum ein Produktname keine Zutatenliste ist
Ein Produktname ist kein analytischer Nachweis. Nach BfR-Angaben bestehen E-Liquids in der Regel aus Propylenglykol und/oder Glycerin sowie weiteren Inhaltsstoffen wie Nikotin, Aroma- und Geschmacksstoffen. Nikotinhaltige und nikotinfreie Liquids unterliegen den deutschen Vorgaben zur Inhaltsstoffangabe.[2]
| Information | Wofür sie nützlich ist | Was sie nicht beweist |
|---|---|---|
| „Ice“ oder „Fresh“ | Kälte- oder Frischeassoziation | Eine vollständige Zusammensetzung oder einen bestimmten Kühlstoff |
| „Fruchtig“ | Geschmacksassoziation | Die Anwesenheit oder Abwesenheit eines Kühlstoffs |
| Inhaltsstoffangabe | Für das konkrete Produkt deklarierte Zutaten | Eine individuelle Gesundheits- oder Verträglichkeitsbewertung |
| Nikotinangabe | Ob und welcher Nikotingehalt ausgewiesen ist | Dass andere Inhaltsstoffe keine Rolle spielen |
Das BVL bietet offiziellen Überblick zu Kennzeichnung, Mitteilungspflichten und rechtlichen Grundlagen für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Bewertung eines Einzelfalls oder eines bestimmten Produkts.[3]
4. Fruchtig plus Ice: zwei getrennte Begriffe
Ein fruchtiger Geschmack und ein Kältegefühl sind getrennt zu lesen. „Fruchtig“ beschreibt eine Geschmacksassoziation; Ice/Fresh kann einen frischen Eindruck beschreiben. Keine der beiden Ebenen ersetzt eine Zutateninformation. Der Leitfaden zu fruchtigen E-Liquids erklärt diese Trennung für Fruchtbezeichnungen, Inhaltsstoffe und Nikotinangaben ausführlicher.
5. Nikotinfrei und Produktinformation
„Nikotinfrei“ beantwortet nur die Nikotinfrage. Das BfR weist darauf hin, dass auch nikotinfreie Liquids Verneblungs-, Geschmacks- und Aromastoffe enthalten und nicht automatisch gesundheitlich unbedenklich sind.[2]
Bei unklarer Herkunft oder Zusammensetzung rät das BfR von E-Zigaretten und Liquids ab. Ebenso rät es davon ab, Liquids selbst herzustellen. Das sind Sicherheitsgrenzen, keine Anleitung zum Selbstmischen oder zur Produktnutzung.[2]

6. Häufige Fragen zu Ice, Fresh und Kühlstoffen
Was bedeutet „Ice“ oder „Fresh“ bei einem E-Liquid?
„Ice“ und „Fresh“ beschreiben üblicherweise eine erwartete Kälte- oder Frischeassoziation. Sie sind keine vollständige Zutatenliste und beweisen nicht, ob ein bestimmter Kühlstoff enthalten ist. Für die konkrete Einordnung sind die Inhaltsstoffangabe und die produktspezifische Information maßgeblich.[2]
Sind „Ice“ und Menthol dasselbe?
Nein, ein Produktname kann nicht belegen, welcher Stoff den sensorischen Eindruck erzeugt. Das BfR nennt in seiner Stellungnahme Nr. 052/2026 die synthetischen Kühlstoffe WS-23, WS-3 und WS-5. Die Bewertung dieser Stoffe ist nicht automatisch eine Aussage über jedes Produkt mit dem Begriff „Ice“, „Fresh“ oder Menthol.[1]
Was sagt das BfR zu WS-23, WS-3 und WS-5?
Das BfR aktualisierte am 2. Oktober 2026 seine Bewertung dieser drei synthetischen Kühlstoffe. Es beschreibt eine sehr begrenzte Datenlage insbesondere zu möglichen Effekten beim Einatmen, schließt ein Gesundheitsrisiko nicht aus und rät von der Verwendung der betrachteten Kühlstoffe in E-Liquids ab.[1]
Bedeutet ein fruchtiger Ice-Geschmack, dass Kühlstoffe enthalten sind?
Nein. „Fruchtig“ ist eine Geschmacksbeschreibung und „Ice“ oder „Fresh“ sind sensorische Begriffe. Weder eine Fruchtbezeichnung noch ein Kühlbegriff ersetzt die Inhaltsstoffangabe oder beweist die Anwesenheit beziehungsweise Abwesenheit eines einzelnen Stoffes.[2]
Sind nikotinfreie Ice-Liquids automatisch unbedenklich?
Nein. Laut BfR enthalten auch nikotinfreie Liquids Verneblungs-, Geschmacks- und Aromastoffe und sind nicht automatisch gesundheitlich unbedenklich. „Nikotinfrei“ beantwortet die Frage nach Nikotin, nicht jedoch alle Fragen zu weiteren Inhaltsstoffen oder zur Inhalation.[2]
Weitere Fachinformationen lesen
Quellen
- Bundesinstitut für Risikobewertung: Kühlstoffe in E-Zigaretten sind schlecht erforscht – Gesundheitsschäden möglich, Stellungnahme Nr. 052/2026 (02.10.2026)
- Bundesinstitut für Risikobewertung: E-Zigaretten – alles andere als harmlos
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: E-Zigaretten und Nachfüllbehälter